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Entscheidungen UWG - Behinderung

Entscheidungen UWG - Behinderung

Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur unter Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungs- zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter (vgl dazu 4 Ob 111/99y).

Datum

RS/GZ

Entscheidungstext

31.05.2023

RS0118990

Die Anlehnung an eine fremde Leistung und die Ausnutzung eines guten Rufs ist nicht stets verwerflich. Es muss zur objektiven Rufausbeutung etwas Anstößiges hinzutreten, Anhaltspunkte hiefür bilden etwa die Verwendung identischer Zeichen, die Behinderung  des Markeninhabers in der eigenen wirtschaftlichen Verwertung der Marke auf dem fraglichen Waren/Dienstleistungsgebiet und vor allem die - meist naheliegende, wenn nicht konkret widerlegte - Zielrichtung, am fremden Ruf zu schmarotzen.

20.12.2022

RS0077533

Sittenwidriger Behinderungswettbewerb liegt erst dann vor, wenn ein Unternehmer durch das Mittel der Behinderung des Konkurrenten zu erreichen sucht, dass dieser Mitbewerber seine Leistung auf dem Markt nicht oder nicht mehr rein zur Geltung bringen kann; hier ist die Verdrängung des Mitbewerbers vom Markt nicht eine unvermeidliche, begriffswesentliche Folge des Wettbewerbs, sondern im Gegenteil die Folge der Ausschaltung des Mitbewerbers vom Leistungswettbewerb.

22.11.2022

RS0077680

Ein Wettbewerbsverhältnis wird in erster Linie bei solchen Gewerbetreibenden anzunehmen sein, die sich an einen im wesentlichen gleichen Kreis von Abnehmern wenden. Nicht auf die Gleichheit oder Gleichartigkeit der von ihnen vertriebenen Waren oder Leistungen kommt es also an, sondern vor allem auf die Gleichheit des Kundenkreises. Branchenverschiedenheit schließt das Bestehen eines Wettbewerbsverhältnisses nicht immer aus. Bemühen sich Unternehmer verschiedener Branchen um denselben Kundenkreis, stehen sie auch miteinander in Konkurrenz.

22.11.2022

RS0077715

Ein Wettbewerbsverhältnis kann aber im Gegensatz zum Normalfall, in welchem dieses Verhältnis im Zeitpunkt der Vornahme einer Wettbewerbshandlung bereits besteht, auch erst durch die beanstandete Handlung begründet werden. - "ad-hoc-Wettbewerbsverhältnis".

26.11.2020

RS0077524

Maßnahmen, die ihrer Natur nach allein der Behinderung  des Mitbewerbers dienen, sind regelmäßig wettbewerbswidrig; typische Mittel des Leistungswettbewerbs sind dagegen grundsätzlich erlaubt und nur bei Hinzutreten besonderer Umstände, die den Leistungswettbewerb zum Behinderungswettbewerb machen, unlauter. Ob eine bestimmte Maßnahme im Sinne dieser Grundsätze noch im Rahmen des zulässigen liegt oder in Wahrheit bereits eine auf Ausschaltung anderer Mitbewerber vom Wettbewerb zielende Behinderung ist, muss nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalles beurteilt werden.

19.12.2019

RS0077712

Gewerbetreibende verschiedener Branchen können auch durch eine Wettbewerbshandlung in eine wettbewerbliche Beziehung zueinander treten, ohne dass der Absatz der beiderseitigen ungleichartigen Waren oder Leistungen beeinträchtigt wird; in einem solchen Fall wird zugleich mit der Wettbewerbshandlung ein konkretes Wettbewerbsverhältnis begründet. Das gilt insbesondere bei Tatbeständen der Rufausbeutung oder der individuellen Behinderung.

19.04.2018

RS0078075

Nicht schon aus der Unentgeltlichkeit bzw der Dauer des unentgeltlichen Verteilens einer Ware für sich allein darf auf die Gewöhnung der Beschenkten und die damit verbundenen Neigung, künftighin aus Bequemlichkeit von der unbeeiflußten Prüfung des Angebotes der Mitbewohner abzusehen, geschlossen werden; im allgemeinen wird wohl die Qualität der Konkurrenzprodukte den Ausschlag dafür geben, ob deren Absatz durch das Verteilen von Gratisware auf Dauer wesentlich beeinflußt werden kann. Bei Tageszeitungsnehmer können zwar Leitartikel, Kolumnen und Serien einen solchen Gewöhnungseffekt herbeiführen; umgekehrt bieten häufig auch die Schlagzeilen der Titelseiten einen unmittelbaren Kaufanreiz. Eine Behinderung durch die Gefahr einer Marktverstopfung oder eine Gewöhnung des Publikums durch das Gratisverteilen einer Tageszeitung kann daher nur bei Vorliegen besonderer, vom Kläger zu behauptender und zu beweisender Umstände angenommen werden.

20.12.2016

RS0121893

Kann die Klägerin ihr Zeichen nicht registrieren lassen, weil der Beklagte eine entsprechende Registrierung erwirkt hat und nur gegen Zahlung eines Ablösebetrags zur Übertragung der Domain bereit ist, so wird die Klägerin in ihrem Wettbewerb behindert. Diese Behinderung und damit der durch die unlautere Handlung des Beklagten drohende Schaden tritt am Sitz der Klägerin und somit in Österreich ein.

20.12.2011

RS0124258

Das Angebot, es werde beim Erwerb einer vom Kunden aus dem Gesamtsortiment des Verkäufers beliebig auszuwählenden Kombination an einzeln ausgepreisten Waren die billigste gratis abgegeben (Beispiel: „Nimm drei, zahl zwei"), ist nicht als Ankündigung einer Zugabe im Sinn des § 9a Abs 1 UWG, sondern als Koppelungsangebot (Abgabe mehrerer Waren zu einem Gesamtpreis) zu qualifizieren. Ein solches Angebot ist lauterkeitsrechtlich unbedenklich, wenn durch dessen Ankündigung weder die Gefahr einer Irreführung durch unrichtige oder unzureichende Information noch einer unangemessenen unsachlichen Beeinflussung oder einer gezielten Behinderung von Mitbewerbern verwirklicht wird.

10.07.2001

RS0109904

Allerdings vermag die bloße Kenntnis der Vorbenutzung für sich allein die Sittenwidrigkeit des Markenrechtserwerbs noch nicht zu begründen (vergleiche Fezer, Markenrecht, Rz 25 zu § 50 dMarkenG). Genauso wie das Nachahmen sonderrechtlich nicht geschützter Erzeugnisse nicht an sich, sondern nur bei Hinzutreten besonderer Umstände gegen die guten Sitten verstößt (stRspr ua ÖBl 1992,109 - Prallbrecher; ÖBl 1998, 17 - Schokobananen mwN), ist auch der Rechtserwerb an einer gleichlautenden Marke nur unter besonderen Umständen sittenwidrig, so zum Beispiel wenn dadurch der Tatbestand einer unzulässigen Behinderung eines Mitbewerbers verwirklicht wird (Fezer aaO Rz 76 zu § 3).