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Romaqua Group SA
gegen
Societatea Națională a Apelor Minerale SA,
Agenția Națională pentru Resurse Minerale
Art. 106 iVm Art. 102 AEUV, staatlich geregelte Monopolstellungen
Em akaunt BG ЕООD
Zastrahovatelno aktsionerno druzhestvo Armeets AD
Art. 101 AEUV, Gültigkeit von Mindesthonoraren durch Unternehmensvrbände
Eine mitgliedschaftliche Regelung, nach der das Gericht Kostenersatz für Anwaltskosten in einer Mindesthöhe zusprechen muss, unter die der Anwalt und der Mandat nicht durch Vereinbarung abweichen können, ist eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung und nicht anwendbar, mögen auch legitime Ziele damit verfolgt werden.
Frage nach der Begriffsbestimmung des Art 101 AEUV iSd Wettbewerbsrechts. Frage, ob die ISU (International Skating Union) gegen das Wettbewerbsrecht der Europäischen Union verstoßen hat. Die genannten Regeln können es ermöglichen, jedes konkurrierende Unternehmen, sei es auch ebenso leistungsfähig, vom Markt auszuschließen oder zumindest die Gestaltung und Vermarktung von Wettbewerben, die aufgrund ihres Formats oder ihres Inhalts alternativ oder neu sind, zu beschränken. Außerdem sind sie geeignet, den Sportlern jede Möglichkeit der Teilnahme an solchen Wettbewerben zu nehmen, obwohl diese z.B., unter Wahrung aller Grundsätze, Werte und Spielregeln, die der betreffenden Sportart zugrunde liegen, aufgrund ihres innovativen Formats für sie von Interesse sein könnten. Letztlich sind sie geeignet, den Zuschauern und den Fernsehzuschauern jede Möglichkeit zu nehmen, den Wettbewerben beizuwohnen oder ihre Ausstrahlung zu verfolgen. Das Rechtsmittel wurde zurückgewiesen.
Auslegung der Art. 56, Art. 101 und Art 102 AEUV im Bezug auf Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. 1. Art. 102 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Missbrauch einer beherrschenden Stellung darstellt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. 2. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass es einen Beschluss einer Unternehmensvereinigung darstellt, der eine Verhinderung des Wettbewerbs bezweckt, wenn Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, unmittelbar oder über die nationalen Fußballverbände, die ihre Mitglieder sind, Regeln aufgestellt haben und anwenden, wonach die Schaffung eines neuen Interklub-Fußballwettbewerbs im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen ihrer vorherigen Genehmigung bedarf und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an einem solchen Wettbewerb unter Androhung von Sanktionen überwacht wird, ohne dass diese verschiedenen Befugnisse durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten. 3. Art. 101 Abs. 3 und Art. 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass Regeln, mit denen Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, nur dann von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt oder im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 4. Die Art. 101 und 102 AEUV sind dahin auszulegen, dass – sie den von Verbänden, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, aufgestellten Regeln, in denen diese Verbände als originäre Eigentümer aller Rechte bezeichnet werden, die an den in ihren „Zuständigkeitsbereich“ fallenden Wettbewerben entstehen können, nicht entgegenstehen, sofern diese Regeln nur für die von den genannten Verbänden organisierten Wettbewerbe gelten, nicht aber für Wettbewerbe, die von dritten Einrichtungen oder Unternehmen organisiert werden könnten; – sie solchen Regeln, in denen diesen Verbänden eine ausschließliche Befugnis zur Vermarktung der in Rede stehenden Rechte eingeräumt wird, entgegenstehen, sofern nicht mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt sind, dass diese Regeln nach Art. 101 Abs. 3 AEUV von der Anwendung von Art. 101 Abs. 1 freigestellt und im Hinblick auf Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden können. 5. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, wonach Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene wirtschaftliche Tätigkeiten im Zusammenhang mit der Organisation von Wettbewerben ausüben, die Schaffung von Interklub-Fußballwettbewerben im Unionsgebiet durch ein drittes Unternehmen von ihrer vorherigen Genehmigung abhängig machen und die Teilnahme von Profifußballklubs und Spielern an solchen Wettbewerben unter Androhung von Sanktionen überwachen, entgegensteht, sofern diese Regeln nicht durch materielle Kriterien sowie durch Verfahrensmodalitäten begrenzt sind, die geeignet sind, ihre Transparenz, Objektivität, Diskriminierungsfreiheit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten.
Auslegung der Art. 45, Art. 101 und Art 102 AEUV im Bezug auf Verbände, die weltweit und auf europäischer Ebene für den Fußball verantwortlich sind und parallel verschiedene mit der Organisation von Wettbewerben verbundene wirtschaftliche Tätigkeiten ausüben. 1. Art. 101 Abs. 1 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf europäischer Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt und sowohl von diesem Verband als auch von den nationalen Fußballverbänden, die ihm angehören, durchgeführt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die entweder von diesem Klub selbst oder im örtlichen Zuständigkeitsbereich des nationalen Verbands, dem der Klub angeschlossen ist, ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, sowie Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, wenn zum einen erwiesen ist, dass diese Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen geeignet sind, den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen, und zum anderen, dass sie eine Einschränkung des Wettbewerbs zwischen den Profifußballklubs bezwecken oder bewirken, es sei denn, bei der zweiten Fallgruppe wird mit überzeugenden Argumenten oder Beweisen dargetan, dass sie zugleich durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer Ziele gerechtfertigt und zu diesem Zweck zwingend erforderlich sind. 2. Art. 101 Abs. 3 AEUV ist dahin auszulegen, dass solche Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen, wenn sie sich als mit Art. 101 Abs. 1 AEUV unvereinbar erweisen, nur dann von der Anwendung des letztgenannten Absatzes freigestellt werden können, wenn mit überzeugenden Argumenten und Beweisen dargetan wird, dass alle hierfür erforderlichen Voraussetzungen erfüllt sind. 3. Art. 45 AEUV ist dahin auszulegen, dass er Regeln, die von einem für die Organisation von Fußballwettbewerben auf nationaler Ebene verantwortlichen Verband aufgestellt worden sind und mit denen jedem Klub, der an diesen Wettbewerben teilnimmt, vorgeschrieben wird, eine Mindestzahl von Spielern, die im örtlichen Zuständigkeitsbereich dieses Verbands ausgebildet wurden, in die Liste seiner Spieler und in den Spielberichtsbogen aufzunehmen, entgegensteht, es sei denn, diese Regeln sind nachweislich geeignet, in kohärenter und systematischer Weise die Verwirklichung des in der Förderung der Anwerbung und Ausbildung junger Profifußballspieler auf lokaler Ebene bestehenden Ziels zu gewährleisten, und gehen nicht über das hinaus, was zur Erreichung dieses Ziels erforderlich ist.
Vertikale Mindestpreisvereinbarungen, Handel zwischen Mitgliedstaaten
Die wettbewerbsbeschränkende Wirkung von vertikalen Mindestpreisvereinbarungen kann nicht schon allein wegen des Bestehens der Vereinbarung angenommen werden, das Gericht muss die Vereinbarung bezüglich ihrer Auswirkungen überprüfen.
Eine Beeinträchtigung des Handels zwischen den Mitgliedstaaten kann auch vorliegen, wenn eine vorliegende Vereinbarung "nachezu das gesamte Hoheitsgebiet" eines einzelnen Mitgliedstaates erfasst.
Grundlage zur Berechnung von Geldbußen
Die Geldbuße für Kartellverstöße soll sich an der tatsächlichen wirtschaftlichen Lage des Unternehmens orientieren, sodass die alleinige Orientierung am Umsatz, entgegen vom Unternehmen vorgebrachten Hinweisen, uU nicht verhältnismäßig ist.
EDP – Energias de Portugal SA,
EDP Comercial – Comercialização de Energia SA,
MC retail SGPS SA, vormals Sonae MC SGPS SA,
Modelo Continente Hipermercados SA
Potentieller Wettbewerb, Prüfung von Auswirkungen von Vereinbarungen
Ein Unternehmen, kann als "potenzieller Mitbewerber" gelten, sofern es aufgrund tatsächlicher Umstände nachgewiesen ist, dass "wirkliche und konkrete Möglichkeiten", dass das Unternehmen in den Markt eintritt.
Eine Nebenabrede einer Partnerschaftsvereinbarung, die den Eintritt eines der Vertragspartner in einen Markt verbietet, auf dem der andere Vertragspartner schon tätig ist, kann uU schon eine Wettbewerbsbeschränkung bezwecken, ohne dass das Gericht ihre konkreten Auswirkungen überprüfen muss.
AD u. a.
PACCAR Inc,
DAF TRUCKS NV,
DAF Trucks Deutschland GmbH
Offenlegung von Beweismitteln
Sofern die übrigen Voraussetzungen für das Fordern der Offenlegung von Beweismitteln erfüllt sind, kann ein darauf gerichteter Antrag auch dann gestellt werden, wenn diese neu erstellt werden müssen, etwa durch Zusammenstellung oder Klassifizierung von Informationen, Kenntnisse oder Daten.
Meldepflichten, Fusionskontrollle, Bemessung von Geldbußen
Das Verhängen von zwei Geldbußen für ein und dasselbe Verhalten, mit dem zwei Pflichten verletzt werden, ist verhältnismäßig. Allerdings müssen die Geldbußen insgesamt im Verhältnis zu den Verstößen stehen.
Bezüglich des Vollzugs des Zusammenschlusses ist dabei schon jede Handlung, die eine Änderung der Kontrolle bewirkt, als solcher anzusehen. Ebenso bezieht sich die Voraussetzung der Dauerhaftigkeit auf die Änderung der Kontrolle selbst, nicht die Handlung, die eine solche bewirkt.
Art. 101, Notare, öffentliche Aufgaben u. wirtschaftliche Tätigkeit
Nach stRsp des EuGH können Norate sowohl öffentliche Aufgaben, als auch wirtschaftliche Tätigkeiten, gegenständlich das Beurkunden von Pfandrechtsverträgen, erfüllen. Auf letzteres sind somit Wettbewerbsregelungen anwendbar.
Ebenso in stRsp sind Berufsvertretungen, hier die Notariatskammer, als Unternehmervereinigungen anzusehen.
Die von der Notariatskammer verbindlichen Beschlüsse sind als Beschlüsse von Unternehmervereinigungen und im konkreten Fall als bezweckte Wettbewerbsbeschränkung anzusehen.
DB Station & Service AG
ODEG Ostdeutsche Eisenbahn GmbH
Verhältnis zwischen Zivilgerichten und der nationalen Regulierungsstelle bzgl. Schienenverkehr, Art. 102
Bei Rückforderungen von Schienenentgelten können nationale Gerichte gleichzeitige Art. 102 AEUV neben nationalen Wettbewerbsregeln anwenden, sofern die zuständige Regulierungsstelle bezüglich der Rechtmäßigkeit der Entgelte bereits entschieden hat.
Bundeswettbewerbsbehörde
Nordzucker AG,
Südzucker AG,
Agrana Zucker GmbH
Art. 101, ne bis in idem
Nicht vom Verbot der Doppelbestrafung ist umfasst, dass eine Wettbewerbsbehörde ein Unternehmen für Wettbewerbsverletzungen im Gebiet des Mitgliedsstaates bestraft, wenn dasselbe Unternehmen bereits von einer Wettbewerbsbehörde eines anderen Mitgliedsstaates wegen Verletzungen in dessen Gebiet bestraft wurde. Voraussetzung dafür ist, dass diese Bestrafung die Wettbewerbsverletzung im Gebiet des ersten Mitgliedsstaat nicht umfasst. hat.
„Visma Enterprise“ SIA
Konkurences padome erlässt
Art. 101, bezweckte Wettbewerbsbeschränkungen
Eine vertikale Vereinbarung zwischen Anbieter und Vertriebshändler, wonach dem Händler, der zuerst einen Kunden registriert, ein Vorragn einzuräumen ist, ist nicht immer schon per se eine bezweckte Wettbewerbsbeschränkung.