Kartellrecht
Rechtswidrigkeitszusammenhang
Ein weiteres Kriterium der Haftung des Schädigers ist der Rechtswidrigkeitszusammenhang. Der Rechtswidrigkeitszusammenhang bzw der Schutzzweck der Norm ist dann erfüllt, wenn die übertretene Norm den eingetretenen Schaden gerade verhindern will. Wie weit der Normzweck reicht, ist Auslegungsfrage im Einzelfall. Der Täter haftet nur für solche Schäden, die innerhalb des Rechtswidrigkeitszusammenhanges liegen.
Die Beschränkung der Zahl der zur Erhebung von Schadenersatzansprüchen Berechtigten erfolgt aufgrund des Schutzzwecks der Normen durch den Rechtswidrigkeitszusammenhang. Dieser ist ein selbständiges Abgrenzungskriterium der Schadenersatzhaftung neben der Rechtswidrigkeit und der Kausalität.
Details finden Sie im Buch Michael BRAND, Schadenersatz im Kartellrecht, ab Seite 198.